Satzung

Satzung für das Diözesankomitee der Katholiken im Bistum Münster
Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates auf Diözesanebene

§ 1
D a s  D i ö z e s a n k o m i t e e   
d e r   K a t h o l i k e n  

1.    Das Diözesankomitee der Katholiken ist der freiwillige Zusammenschluss von Delegierten der katholischen Verbände und anderen Organisationen des Laienapostolates, der Kreis- und Stadtkonferenzen sowie des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg sowie von weiteren katholischen Persönlichkeiten aus der Kirche und Gesellschaft im Bistum Münster.
2.    Es ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III 3.4) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Ortskirche.
3.    Das Diözesankomitee ist unabhängig von anderen Gremien und fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
4.    Die Wahlperiode dauert vier Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahlperiode verkürzt oder verlängert werden.

§ 2
A u f g a b e n

1.    Das Diözesankomitee hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    die kritische Wahrnehmung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Lebens, des politischen Handelns und der internationalen Beziehungen sowie die Vertretung gemeinsamer Anliegen katholischer Menschen in Kirche, Staat und Gesellschaft,
b)    die Beratung gemeinsamer Aufgaben in Kirche, Staat und Gesellschaft, die Förderung und Anregung der katholischen Verbände und Organisationen sowie der Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg,  
c)    die Anregung und Beratung des Diözesanrates in Fragen des Laienapostolates sowie des öffentlichen und kirchlichen Lebens,
d)    die Vorbereitung und Durchführung von Initiativen, Aktionen und Stellungnahmen zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens.
2.    Das Diözesankomitee steht dabei in einem ständigen Meinungsaustausch mit den Gremien kirchlicher Mitverantwortung und mit jenen Einrichtungen des Bistums, deren Tätigkeit seinen Verantwortungsbereich berührt. Es nimmt überdiözesane Aufgaben in entsprechenden Gremien wahr.

§ 3
M i t g l i e d s c h a f t

Mitglieder des Diözesankomitees sind:
a)    Delegierte aus katholischen Verbänden und anderen Organisationen des Laienapostolates.
Diese Delegierten können Verbände und Organisationen entsenden, die berufspolitische, gesellschaftspolitische, caritative oder religiöse Zielsetzungen haben oder die in ihrer Bildungsarbeit auf diesen Dienst ausgerichtet sind. Sie müssen ihre Arbeit im ganzen Bistum vollziehen, Mitglieder führen und demokratisch gewählte Leitungen haben. Über die Mitgliedschaft von Verbänden und Organisationen entscheidet die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurückgegeben werden.
b)    Delegierte aus den Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen, aus dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg und aus dem Diözesanrat.
c)    Sachkundige Persönlichkeiten aus dem öffentlichen und kirchlichen Leben, die durch besondere Fachkenntnisse oder durch ihre Tätigkeit geeignet sind, die Arbeit des Diözesankomitees in besonderer Weise zu fördern.

§ 4
O r g a n e

Organe des Diözesankomitees sind:
a)    die Vollversammlung
b)    der Vorstand.

§ 5
Z u s a m m e n s e t z u n g
 d e r  V o l l v e r s a m m l u n g  

Der Vollversammlung gehören an:
1.    die von den delegationsberechtigten Verbänden und Organisationen entsandten Delegierten, und zwar bis
10.000 Mitglieder – 1 delegierte Person
50.000 Mitglieder – 2 delegierte Personen
über 50.000 Mitglieder – 3 delegierte Personen;
2.    je 3 delegierte Personen, die von den Stadt-/Kreisdekanatskonferenzen im nordrhein-westfälischen Bistumsteil und aus dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg gewählt werden;
3.    bis zu 10 sachkundige Persönlichkeiten, die von der Vollversammlung für die jeweilige Wahlperiode hinzugewählt werden;
4.    die Mitglieder des Vorstandes.

§ 6
A r b e i t s w e i s e
d e r   V o l l v e r s a m m l u n g  

1. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.
2. Die Vollversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
3. Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt und allen Mitgliedern zugestellt.
4. Im Ausnahmefall können
a) Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
b) Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.

§ 7
A u f g a b e n  d e r  
V o l l v e r s a m m l u n g

1.    Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium und gibt Richtlinien für die Arbeit des Diözesankomitees vor. Die Beschlüsse bilden die Grundlage für die Arbeit des Diözesankomitees und für die Arbeit des Vorstands.
2.    Sie wählt
a)    den Vorstand,
b)    die sachkundigen Persönlichkeiten,
c)    Mitglieder für den Diözesanrat und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken sowie Delegierte, die das Diözesankomitee in anderen Gremien vertreten,
d)    die Mitglieder der Sachausschüsse.

3.    Die Vollversammlung beschließt über Gesuche von Verbänden und Organisationen, die das Entsenderecht beantragen.
4.    Die Vollversammlung kann für die Organe des Diözesankomitees und die Sachausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
5.    Die Vollversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und ist für die Entlastung des Vorstandes zuständig.


§ 8
D e r V o r s t a n d

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)    bis zu zwei Vorsitzenden, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll.
b)    bei der Wahl nur 1 Person, die den Vorsitz inne hat, werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll,
c)    bis zu 7 weitere Vorstandsmitgliedern, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden,
d)    2 vom Diözesanrat gewählte Mitglieder,
e)    die auf Vorschlag des Bischofs gewählten Geistlichen Leitung,
f)    der Geschäftsführung mit beratender Stimme
Die maximale Anzahl von 13 Vorstandsmitgliedern darf nicht überschritten werden. Die zu Wählenden zu a. bzw. b. dürfen nicht demselben Verband oder Dekanat entstammen.

2.    Der Vorstand wird mit Ausnahme der Geschäftsführung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird lediglich für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt.
3.    Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Nr. 1. a) bis e) wird in gesonderten Wahlgängen durchgeführt.
4.    Jedes Mitglied der Vollversammlung kann Wahlvorschläge machen. Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5.    Für die Wahl der/des Vorsitzenden ist jedoch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6.    Die Geistliche Leitung wird vom Bischof ernannt.

§ 9
A u f g a b e n   d e s   V o r s t a n d e s

1.    Der Vorstand
a)    entscheidet über Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind und alle Fragen, die ihm diese Satzung der Vollversammlung überträgt,
b)    schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor,
c)    schlägt dem bischöflichen Generalvikariat die Geschäftsführung zur Anstellung vor,
d)    beantragt beim bischöflichen Generalvikariat, die erforderlichen Mittel für die laufende Arbeit, erstellt den Haushalt und überwacht dessen Durchführung,
e)    hat der Vollversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit vorzulegen.
2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitlieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  

§ 10
S a c h a u s s c h ü s s e

Die Vollversammlung kann Sachausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Zur Beratung aktueller Fragen kann der Vorstand Ad-hoc-Ausschüsse bilden.


§ 11
G e s c h ä f t s s t e l l e  
u n d   G e s c h ä f t s f ü h r u n g
 
1.    Zur Unterstützung der Arbeit stellt das Bistum dem Diözesankomitee eine Geschäftsstelle zur Verfügung und setzt zur Deckung der laufenden Arbeit des Diözesankomitees auf Antrag einen Jahresbetrag im Haushalt der Diözese fest.
2.    Die vom Bistum auf Vorschlag des Vorstandes angestellte Geschäftsführung ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle und die Durchführung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 12
P r ä v e n t i o n  g e g e n  
s e x u a l i s i e r t e  G e w a l t

 Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 13
R e g e l u n g e n  i m  K o n f l i k t f a l l

In Konfliktfällen, vor allem in der Zusammenarbeit der Organe, die nicht vor Ort zu klären sind, ist die  Schiedsstelle des Diözesanrates zuständig.

§ 14
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n/
I n k r a f t t r e t e n

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Münster und treten mit seiner Zustimmung in Kraft.

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Münster zum 01.03.2022 in Kraft.
Münster, 02. Februar 2022

 

     + Dr. Felix Genn
Bischof von Münster

 

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Diözesankomitee der Katholiken im Bistum Münster

Stand: 06.04.22

Geltungsbereich:

Diese Geschäftsordnung gilt für die Vollversammlung des Diözesankomitees der Katholiken im Bistum Münster.

 

§ 1 Versammlungsleitung und Protokoll

  1. Die Versammlungsleitung liegt beim Vorstand. Dieser kann die Versammlungsleitung an eine oder mehrere Personen delegieren.
    Die Delegation bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
  2. Die Geschäftsführung fertigt das Protokoll der Vollversammlung an.
  3. Das Protokoll ist von zwei Personen des Vorstandes und der Geschäftsführung zu unterzeichnen.

Das Protokoll wird spätestens 8 Wochen nach der Vollversammlung versandt. Einsprüche gegen das Protokoll müssen bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung in Textform in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

§ 2 Anträge und Anfragen

  1. Anträge und Anfragen können von allen Mitgliedern des Diözesankomitees und der Vollversammlung gestellt werden.
  2. Die Anträge und Anfragen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Vollversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen.
  3. Spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin der ordentlichen Vollversammlung hat der Vorstand die notwendigen Unterlagen, insbesondere die Anträge, zu versenden.
  4. Initiativanträge, die sich mit einem Thema beschäftigen, das beim Ablauf der Antragsfrist noch nicht bekannt sein konnte, können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dieses bedarf der Zustimmung der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 3 Öffentlichkeit

  1. Die Beratungen der Vollversammlung sind öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.

Personaldebatten sind grundsätzlich nicht öffentlich.
 

§ 4 Regularien zu Beginn der Vollversammlung

  1. Feststellen der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die Versammlungsleitung.
  2. Festsetzung der endgültigen Tagesordnung. Die Vollversammlung kann auf Antrag darüber entscheiden, dass Tagesordnungspunkte neu aufgenommen, abgesetzt oder in ihrer Reihenfolge umgestellt werden.

Behandlung des Protokolls der letzten Vollversammlung sowie Entscheidung über evtl. Einsprüche.
 

§ 5 Beratungsordnung

  1. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen.
    Eine Wortmeldung außerhalb der Reihenfolge ist in das Ermessen der Versammlungsleitung gestellt, wenn es ihr für einen raschen Fortgang der Beratungen dienlich erscheint. Insbesondere den Mitgliedern des Vorstandes kann Rederecht außerhalb der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen erteilt werden.
  2. Antragsstellende und berichterstattende Personen können sowohl zu Beginn wie auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.
  3. Die Redezeit kann von der Versammlungsleitung begrenzt werden.
  4. Die Versammlungsleitung kann Personen, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
  5. Die Versammlungsleitung kann nach dreimaligen Ermahnungen Teilnehmende der Versammlung, die den geregelten Ablauf stören, von den Beratungen ausschließen.

Gegen alle Maßnahmen der Versammlungsleitung ist Widerspruch möglich, dessen Annahme eine 2/3 Mehrheit der Versammlung erfordert.
 

§ 6 Beratungsvorgehen und Abstimmungsregeln

  1. Antragsberechtigt zur Tagesordnung sind alle anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
  2. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache zur Abstimmung vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet die Versammlungsleitung, welches der weitestgehende Antrag ist.
  3. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und gibt es bekannt.
 

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Durch Meldung zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung kann nur stellen, wer nicht unmittelbar zuvor zur Sache gesprochen hat. Hinweise zur Geschäftsordnung sind jederzeit möglich.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Ablauf der Beratung befassen. Dies sind:
    1. Antrag auf Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
    2. Antrag auf Schluss der Redeliste
    3. Antrag auf Vertagung
    4. Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
    5. Antrag auf Nichtbefassung
    6. Antrag auf geheime Abstimmung
    7. Antrag auf Abgabe einer persönlichen Erklärung
  4. Erfolgt bei einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen.

 

§ 8 Wahlordnung

  1. Die Versammlungsleitung leitet die Wahlen.
  2. Auf Vorschlag der Versammlungsleitung werden Wahlhelfende durch die Versammlung per Akklamation bestellt.
  3. Die Wahlgänge werden in der Reihenfolge von §8 Absatz 1 a bis e der aktuellen Satzung durchgeführt. Die nachfolgenden Schritte 4. bis 12. sind dabei einzuhalten.
  4. Die Kandidierenden-Liste wird eröffnet; Kandidierenden-Vorschläge werden entgegengenommen. Bei den Wahlen nach § 8 Absatz 1 a und b werden die Listen getrennt nach Geschlecht geführt.
  5. Die vorgeschlagenen Kandidierenden erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind und stellen sich vor.
  6. Die Kandidierenden-Liste wird geschlossen.
  7. Personalbefragung: Aus der Versammlung heraus werden die Kandidierende zur Person und zur Sache befragt. Während der Personalbefragung müssen Kandidierende, die für die gleiche Position kandidieren, den Versammlungsraum verlassen.
  8. Personaldebatte: Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied wird die Personaldebatte, nachdem die kandidierende Person den Versammlungsraum verlassen hat, unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.
  9. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden. Bei Gegenrede zum Antrag auf offene Abstimmung ist geheim abzustimmen.
  10. Gewählt ist, wer in der jeweiligen Liste (§8,1 a und b Satzung) die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Für die Wahl der vorsitzenden Person ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  11. Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
  12. Die gewählten Kandidierenden werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen.
  13. Die Amtszeit der Kandidierende beginnt nach Abschluss der laufenden Versammlung.
  14. Für die Vorstandswahlen kann der Vorstand einen Wahlausschuss bilden.
  15. In Ausnahmefällen können die Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden.

 

§ 9 Sachausschüsse

  1. Ein Sachausschuss kann in der laufenden Wahlperiode gebildet werden und endet automatisch mit deren Ablauf(analog §1,4 Satzung).
  2. Die Sachausschüsse werden vom Vorstand oder der Vollversammlung vorgeschlagen und von der Vollversammlung bestätigt.
  3. Zum Einrichten eines Ausschusses müssen mindestens folgende Punkte gewährleistet sein:
    1. Für jeden Sachausschuss muss es eine Ansprechperson im Vorstand geben.
    2. Es müssen sich mindestens fünf Mitarbeitende finden, zwei müssen aus der Vollversammlung kommen.
    3. Die Themen werden anhand der christlichen Weltverantwortung festgemacht. (siehe Konzept Nov. 2020/derzeit gültiges Konzept)
    4. Einmal jährlich gibt der Sachausschuss Rechenschaft gegenüber dem Vorstand ab.
    5. Öffentliche Aussagen und Stellungnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  4. Eine Projekt- oder Arbeitsgruppe kann von jedem legitimiertem Gremium (Vorstand, geschäftsführender Vorstand, Vollversammlung) eingesetzt werden. Die Gruppe endet mit Erfüllung des Arbeitsauftrags.
     

§ 10 Schlussbestimmung

  1. Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Vollversammlung in Kraft.
  2. Jede Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Vollversammlung.