Satzung für das Diözesankomitee der Katholiken
§ 1 D a s D i ö z e s a n k o m i t e e d e r K a t h o l i k e n
- Das Diözesankomitee ist der freiwillige Zusammenschluss der katholischen Verbände, Organisationen und Kirchlichen Initiativen sowie der Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg.
- Das Diözesankomitee ist das vom Bischof von Münster anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III 3.4).
- Das Diözesankomitee koordiniert die Kräfte des Laienapostolats und fördert deren apostolische Tätigkeiten im Bistum.
- Das Diözesankomitee ist unabhängig von anderen Gremien und fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
§ 2 A u f g a b e n
- Das Diözesankomitee hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die kritische Wahrnehmung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens, der internationalen Beziehungen,
b) die Beratung über gemeinsame Aufgaben und Anliegen sowie deren Vertretung in Gesellschaft und Staat sowie in der Kirche,
c) die Förderung der katholischen Verbände, Organisationen und kirchlichen Initiativen sowie der Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg,
d) die Mitarbeit im Diözesanrat und dessen Beratung in Fragen des Laienapostolates sowie des öffentlichen und kirchlichen Lebens,
e) die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Initiativen und Aktionen sowie die Herausgabe von Stellungnahmen zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens,
f) Die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben auf überdiözesane Ebene und Gremien. - Das Diözesankomitee steht dabei in einem ständigen Meinungsaustausch mit den Gremien kirchlicher Mitverantwortung und mit jenen Einrichtungen des Bistums, deren Tätigkeit seinen Verantwortungsbereich berührt.
§ 3 M i t g l i e d s c h a f t
Dem Diözesankomitee gehören als Mitglieder an:
a) Katholische Verbände und Organisationen sowie kirchlichen Initiativen, die sozial- und berufspolitische, gesellschafts- und kirchenpolitische, caritative oder religiöse Zielsetzungen haben. Sie sind in ihrer Bildungsarbeit auf diesen Dienst ausgerichtet, und müssen überörtlich organisiert sein, Mitglieder führen sowie demokratisch gewählte Leitungen haben.
b) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurückgegeben werden.
c) Die Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen sowie das, Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg.
§ 4 O r g a n e u n d G r e m i e n
- Organe des Diözesankomitees sind:
a) die Vollversammlung,
b) der Vorstand. - Gremien des Diözesankomitees sind:
Ausschüsse - Das Diözesankomitee strebt eine geschlechtergerechte und generationsübergreifende Besetzung aller Organe und Gremien an.
- Gewählte Delegierte bzw. Mitglieder der Organe und Gremien sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Diese Regelung tritt mit Beschluss der Satzung in Kraft.
- Sitzungen der Organe und Gremien können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an dritte ist nicht zulässig.
- Ob die Vollversammlung im Wege der elektrischen Kommunikation oder Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand; für die Sitzungen des Vorstands entscheiden dies die Vorsitzenden.
- Organe könne Beschlüsse auch in Textform einholen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein*e Delegierte*r bzw. kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung wiederspricht.
§ 5 Z u s a m m e n s e t z u n g d e r V o l l v e r s a m m l u n g
Der Vollversammlung gehören als Mitglieder an:
- die von den Verbänden, Organisationen sowie kirchlichen Initiativen entsandten Delegierten, und zwar bis
10.000 Mitglieder – 1 delegierte Person
50.000 Mitglieder – 2 delegierte Personen
über 50.000 Mitglieder – 3 delegierte Personen; - je 3 delegierte Personen, die von den Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg gewählt werden;
- bis zu 10 sachkundige Persönlichkeiten aus Gesellschaft und Wirtschaft, Politik und Kirche, die von der Vollversammlung für die jeweilige Wahlperiode hinzugewählt werden;
- die Mitglieder des Vorstandes.
§ 6 E i n b e r u f u n g u n d A r b e i t s w e i s e d e r V o l l v e r s a m m l u n g
1. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung (Erstfassung), an die letzte mitgeteilte Mailadresse, mit einer Frist von 6 Wochen durch den Vorstand.
3. Auf Antrag von mindestens 1/5 der delegierten Personen muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist mit den anwesenden delegierten Personen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden delegierten Personen gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden delegierten Personen.
5. Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass den delegierten Personen zugestellt und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.
§ 7 A u f g a b e n d e r V o l l v e r s a m m l u n g
- Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und gibt Richtlinien für die Arbeit des Diözesankomitees vor. Die Beschlüsse sind zugleich Grundlage für die Arbeit des Vorstands.
- Die Vollversammlung wählt
a) den Vorstand,
b) die sachkundigen Persönlichkeiten,
c) 3 Vertreter*innen in den Diözesanrat und
d) 3 Vertreter*innen in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken sowie Delegierte, die das Diözesankomitee in anderen Gremien vertreten,
e) die Mitglieder der Sachausschüsse. - Die Vollversammlung beschließt über Aufnahmegesuche von Verbänden, Organisationen sowie kirchliche Initiativen.
- Die Vollversammlung kann für die Organe und Gremien Geschäftsordnungen erlassen.
- Die Vollversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und den Finanzbericht der Geschäftsführung entgegen und ist für die Entlastung des Vorstandes zuständig.
§ 8 D e r V o r s t a n d
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) bis zu zwei Vorsitzenden, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll.
b) bei der Wahl nur 1 Person, die den Vorsitz inne hat, werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll,
c) bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden,
d) 2 vom Diözesanrat des Bistums Münster gewählte Mitglieder,
e) die auf Vorschlag des Bischofs von Münster gewählten Geistlichen Leitung
f) der Geschäftsführung mit beratender Stimme. - Die maximale Anzahl von 13 Vorstandsmitgliedern darf nicht überschritten werden.
- Bei der Wahl sind die Vorgaben des § 4, Absatz 4, 5 und 6 zu beachten.
- Die zu Wählenden zu a) bzw. b) dürfen nicht dem selben Verband, Organisation bzw. kirchlicher Initiative oder einer Kreis- oder Stadtdekanatskonferenz bzw. dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg angehören.
- Der Vorstand wird mit Ausnahme der Geschäftsführung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahlperiode verkürzt oder verlängert werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird lediglich für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Nr. 1. a) bis e) wird in gesonderten Wahlgängen durchgeführt.
- Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Diözesankomitees sowie der Vollversammlung. Bei der Wahl des Vorstandes sollen die Mitglieder des Diözesankomitees angemessen berücksichtigt werden.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Für die Wahl der/des Vorsitzenden ist jedoch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Geistliche Leitung wird nach erfolgter Wahl durch die Vollversammlung vom Bischof ernannt.
§ 9 A u f g a b e n d e s V o r s t a n d e s
- Der Vorstand
a) Ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung zuständig.
b) Ist für alle Fragen zuständig, die ihm diese Satzung überträgt, entscheidet über Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Vollversammlungen zu regeln sind,
c) schlägt dem bischöflichen Generalvikariat die Geschäftsführung zur Anstellung vor,
d) beantragt beim bischöflichen Generalvikariat, die erforderlichen Mittel für die laufende Arbeit,
e) hat der Vollversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit und die Arbeit der Gremien vorzulegen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 10 A u s s c h ü s s e
- Die Vollversammlung kann Sachausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung und der Vorstand Ad-hoc-Ausschüsse bilden.
§ 11 G e s c h ä f t s s t e l l e u n d G e s c h ä f t s f ü h r u n g
- Zur Unterstützung der Arbeit stellt das Bistum Münster dem Diözesankomitee eine Geschäftsstelle zur Verfügung und setzt zur Deckung der laufenden Arbeit des Diözesankomitees auf Antrag einen Jahresbetrag im Haushalt der Diözese fest.
- Die Geschäftsführung ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe zuständig. Ihr obliegt die Leitung der Geschäftsstelle und die Durchführung der laufenden Geschäfte. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 12 P r ä v e n t i o n g e g e n s e x u a l i s i e r t e G e w a l t
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.
§ 13 R e g e l u n g e n i m K o n f l i k t f a l l
In Konfliktfällen, vor allem in der Zusammenarbeit der Organe, die nicht vor Ort zu klären sind, ist die Schiedsstelle des Diözesanrates zuständig.
§ 14 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n / I n k r a f t t r e t e n
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Münster.
Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Münster zum 01.08.2023 in Kraft.
Münster, 03.07. 2023
+ Dr. Felix Genn
Bischof von Münster