Satzung für das Diözesankomitee der Katholiken im Bistum Münster
Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates auf Diözesanebene
§ 1
D a s D i ö z e s a n k o m i t e e
d e r K a t h o l i k e n
1. Das Diözesankomitee der Katholiken ist der freiwillige Zusammenschluss von Delegierten der katholischen Verbände und anderen Organisationen des Laienapostolates, der Kreis- und Stadtkonferenzen sowie des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg sowie von weiteren katholischen Persönlichkeiten aus der Kirche und Gesellschaft im Bistum Münster.
2. Es ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III 3.4) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Ortskirche.
3. Das Diözesankomitee ist unabhängig von anderen Gremien und fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
4. Die Wahlperiode dauert vier Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahlperiode verkürzt oder verlängert werden.
§ 2
A u f g a b e n
1. Das Diözesankomitee hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die kritische Wahrnehmung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Lebens, des politischen Handelns und der internationalen Beziehungen sowie die Vertretung gemeinsamer Anliegen katholischer Menschen in Kirche, Staat und Gesellschaft,
b) die Beratung gemeinsamer Aufgaben in Kirche, Staat und Gesellschaft, die Förderung und Anregung der katholischen Verbände und Organisationen sowie der Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg,
c) die Anregung und Beratung des Diözesanrates in Fragen des Laienapostolates sowie des öffentlichen und kirchlichen Lebens,
d) die Vorbereitung und Durchführung von Initiativen, Aktionen und Stellungnahmen zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens.
2. Das Diözesankomitee steht dabei in einem ständigen Meinungsaustausch mit den Gremien kirchlicher Mitverantwortung und mit jenen Einrichtungen des Bistums, deren Tätigkeit seinen Verantwortungsbereich berührt. Es nimmt überdiözesane Aufgaben in entsprechenden Gremien wahr.
§ 3
M i t g l i e d s c h a f t
Mitglieder des Diözesankomitees sind:
a) Delegierte aus katholischen Verbänden und anderen Organisationen des Laienapostolates.
Diese Delegierten können Verbände und Organisationen entsenden, die berufspolitische, gesellschaftspolitische, caritative oder religiöse Zielsetzungen haben oder die in ihrer Bildungsarbeit auf diesen Dienst ausgerichtet sind. Sie müssen ihre Arbeit im ganzen Bistum vollziehen, Mitglieder führen und demokratisch gewählte Leitungen haben. Über die Mitgliedschaft von Verbänden und Organisationen entscheidet die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurückgegeben werden.
b) Delegierte aus den Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen, aus dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg und aus dem Diözesanrat.
c) Sachkundige Persönlichkeiten aus dem öffentlichen und kirchlichen Leben, die durch besondere Fachkenntnisse oder durch ihre Tätigkeit geeignet sind, die Arbeit des Diözesankomitees in besonderer Weise zu fördern.
§ 4
O r g a n e
Organe des Diözesankomitees sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand.
§ 5
Z u s a m m e n s e t z u n g
d e r V o l l v e r s a m m l u n g
Der Vollversammlung gehören an:
1. die von den delegationsberechtigten Verbänden und Organisationen entsandten Delegierten, und zwar bis
10.000 Mitglieder – 1 delegierte Person
50.000 Mitglieder – 2 delegierte Personen
über 50.000 Mitglieder – 3 delegierte Personen;
2. je 3 delegierte Personen, die von den Stadt-/Kreisdekanatskonferenzen im nordrhein-westfälischen Bistumsteil und aus dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg gewählt werden;
3. bis zu 10 sachkundige Persönlichkeiten, die von der Vollversammlung für die jeweilige Wahlperiode hinzugewählt werden;
4. die Mitglieder des Vorstandes.
§ 6
A r b e i t s w e i s e
d e r V o l l v e r s a m m l u n g
1. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.
2. Die Vollversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
3. Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt und allen Mitgliedern zugestellt.
4. Im Ausnahmefall können
a) Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
b) Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
§ 7
A u f g a b e n d e r
V o l l v e r s a m m l u n g
1. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium und gibt Richtlinien für die Arbeit des Diözesankomitees vor. Die Beschlüsse bilden die Grundlage für die Arbeit des Diözesankomitees und für die Arbeit des Vorstands.
2. Sie wählt
a) den Vorstand,
b) die sachkundigen Persönlichkeiten,
c) Mitglieder für den Diözesanrat und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken sowie Delegierte, die das Diözesankomitee in anderen Gremien vertreten,
d) die Mitglieder der Sachausschüsse.
3. Die Vollversammlung beschließt über Gesuche von Verbänden und Organisationen, die das Entsenderecht beantragen.
4. Die Vollversammlung kann für die Organe des Diözesankomitees und die Sachausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
5. Die Vollversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und ist für die Entlastung des Vorstandes zuständig.
§ 8
D e r V o r s t a n d
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) bis zu zwei Vorsitzenden, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll.
b) bei der Wahl nur 1 Person, die den Vorsitz inne hat, werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll,
c) bis zu 7 weitere Vorstandsmitgliedern, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden,
d) 2 vom Diözesanrat gewählte Mitglieder,
e) die auf Vorschlag des Bischofs gewählten Geistlichen Leitung,
f) der Geschäftsführung mit beratender Stimme
Die maximale Anzahl von 13 Vorstandsmitgliedern darf nicht überschritten werden. Die zu Wählenden zu a. bzw. b. dürfen nicht demselben Verband oder Dekanat entstammen.
2. Der Vorstand wird mit Ausnahme der Geschäftsführung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird lediglich für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Nr. 1. a) bis e) wird in gesonderten Wahlgängen durchgeführt.
4. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann Wahlvorschläge machen. Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5. Für die Wahl der/des Vorsitzenden ist jedoch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Die Geistliche Leitung wird vom Bischof ernannt.
§ 9
A u f g a b e n d e s V o r s t a n d e s
1. Der Vorstand
a) entscheidet über Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind und alle Fragen, die ihm diese Satzung der Vollversammlung überträgt,
b) schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor,
c) schlägt dem bischöflichen Generalvikariat die Geschäftsführung zur Anstellung vor,
d) beantragt beim bischöflichen Generalvikariat, die erforderlichen Mittel für die laufende Arbeit, erstellt den Haushalt und überwacht dessen Durchführung,
e) hat der Vollversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit vorzulegen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitlieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 10
S a c h a u s s c h ü s s e
Die Vollversammlung kann Sachausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Zur Beratung aktueller Fragen kann der Vorstand Ad-hoc-Ausschüsse bilden.
§ 11
G e s c h ä f t s s t e l l e
u n d G e s c h ä f t s f ü h r u n g
1. Zur Unterstützung der Arbeit stellt das Bistum dem Diözesankomitee eine Geschäftsstelle zur Verfügung und setzt zur Deckung der laufenden Arbeit des Diözesankomitees auf Antrag einen Jahresbetrag im Haushalt der Diözese fest.
2. Die vom Bistum auf Vorschlag des Vorstandes angestellte Geschäftsführung ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle und die Durchführung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 12
P r ä v e n t i o n g e g e n
s e x u a l i s i e r t e G e w a l t
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.
§ 13
R e g e l u n g e n i m K o n f l i k t f a l l
In Konfliktfällen, vor allem in der Zusammenarbeit der Organe, die nicht vor Ort zu klären sind, ist die Schiedsstelle des Diözesanrates zuständig.
§ 14
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n/
I n k r a f t t r e t e n
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Münster und treten mit seiner Zustimmung in Kraft.
Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Münster zum 01.03.2022 in Kraft.
Münster, 02. Februar 2022
+ Dr. Felix Genn
Bischof von Münster
Geschäftsordnung Diözesankomitee der Katholiken im Bistum Münster
Stand: 06.04.22
Geltungsbereich:
Diese Geschäftsordnung gilt für die Vollversammlung des Diözesankomitees der Katholiken im Bistum Münster.
§ 1 Versammlungsleitung und Protokoll
Das Protokoll wird spätestens 8 Wochen nach der Vollversammlung versandt. Einsprüche gegen das Protokoll müssen bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung in Textform in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
§ 2 Anträge und Anfragen
§ 3 Öffentlichkeit
Personaldebatten sind grundsätzlich nicht öffentlich.
§ 4 Regularien zu Beginn der Vollversammlung
Behandlung des Protokolls der letzten Vollversammlung sowie Entscheidung über evtl. Einsprüche.
§ 5 Beratungsordnung
Gegen alle Maßnahmen der Versammlungsleitung ist Widerspruch möglich, dessen Annahme eine 2/3 Mehrheit der Versammlung erfordert.
§ 6 Beratungsvorgehen und Abstimmungsregeln
Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und gibt es bekannt.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 8 Wahlordnung
§ 9 Sachausschüsse
§ 10 Schlussbestimmung