Satzung

Satzung für das Diözesankomitee der Katholiken

§ 1 D a s  D i ö z e s a n k o m i t e e   d e r   K a t h o l i k e n  

  1. Das Diözesankomitee ist der freiwillige Zusammenschluss der katholischen Verbände, Organisationen und Kirchlichen Initiativen sowie der Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg.
  2. Das Diözesankomitee ist das vom Bischof von Münster anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III 3.4).
  3. Das Diözesankomitee koordiniert die Kräfte des Laienapostolats und fördert deren apostolische Tätigkeiten im Bistum.
  4. Das Diözesankomitee ist unabhängig von anderen Gremien und fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
     

§ 2 A u f g a b e n

  1. Das Diözesankomitee hat insbesondere folgende Aufgaben:
     a) die kritische Wahrnehmung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens, der internationalen Beziehungen,
     b) die Beratung über gemeinsame Aufgaben und Anliegen sowie deren Vertretung in Gesellschaft und Staat sowie in der Kirche,
     c) die Förderung der katholischen Verbände, Organisationen und kirchlichen Initiativen sowie der Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und des Komitees der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg,
     d) die Mitarbeit im Diözesanrat und dessen Beratung in Fragen des Laienapostolates sowie des öffentlichen und kirchlichen Lebens,
     e) die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Initiativen und Aktionen sowie die Herausgabe von Stellungnahmen zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens,
     f) Die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben auf überdiözesane Ebene und Gremien.
  2. Das Diözesankomitee steht dabei in einem ständigen Meinungsaustausch mit den Gremien kirchlicher Mitverantwortung und mit jenen Einrichtungen des Bistums, deren Tätigkeit seinen Verantwortungsbereich berührt.


§ 3 M i t g l i e d s c h a f t

Dem Diözesankomitee gehören als Mitglieder an:
a) Katholische Verbände und Organisationen sowie kirchlichen Initiativen, die sozial- und berufspolitische, gesellschafts- und kirchenpolitische, caritative oder religiöse Zielsetzungen haben. Sie sind in ihrer Bildungsarbeit auf diesen Dienst ausgerichtet, und müssen überörtlich organisiert sein, Mitglieder führen sowie demokratisch gewählte Leitungen haben.
b) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurückgegeben werden.
c) Die Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen sowie das, Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg.
 

§ 4 O r g a n e  u n d  G r e m i e n

  1. Organe des Diözesankomitees sind:
    a) die Vollversammlung,
    b) der Vorstand.
  2. Gremien des Diözesankomitees sind:
    Ausschüsse
  3. Das Diözesankomitee strebt eine geschlechtergerechte und generationsübergreifende Besetzung aller Organe und Gremien an.
  4. Gewählte Delegierte bzw. Mitglieder der Organe und Gremien sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Diese Regelung tritt mit Beschluss der Satzung in Kraft.
  5. Sitzungen der Organe und Gremien können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an dritte ist nicht zulässig.
  6. Ob die Vollversammlung im Wege der elektrischen Kommunikation oder Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand; für die Sitzungen des Vorstands entscheiden dies die Vorsitzenden.
  7. Organe könne Beschlüsse auch in Textform einholen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein*e Delegierte*r bzw. kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung wiederspricht.

    
§ 5 Z u s a m m e n s e t z u n g  d e r  V o l l v e r s a m m l u n g  

Der Vollversammlung gehören als Mitglieder an:

  1. die von den Verbänden, Organisationen sowie kirchlichen Initiativen entsandten Delegierten, und zwar bis
    10.000 Mitglieder – 1 delegierte Person
    50.000 Mitglieder – 2 delegierte Personen
    über 50.000 Mitglieder – 3 delegierte Personen;
  2. je 3 delegierte Personen, die von den Kreis- und Stadtdekanatskonferenzen und dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg gewählt werden;
  3. bis zu 10 sachkundige Persönlichkeiten aus Gesellschaft und Wirtschaft, Politik und Kirche, die von der Vollversammlung für die jeweilige Wahlperiode hinzugewählt werden;
  4. die Mitglieder des Vorstandes.
     

§ 6 E i n b e r u f u n g  u n d  A r b e i t s w e i s e  d e r  V o l l v e r s a m m l u n g  

1. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung (Erstfassung), an die letzte mitgeteilte Mailadresse, mit einer Frist von 6 Wochen durch den Vorstand.
3. Auf Antrag von mindestens 1/5 der delegierten Personen muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist mit den anwesenden delegierten Personen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden delegierten Personen gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden delegierten Personen.
5. Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass den delegierten Personen zugestellt und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.
 

§ 7 A u f g a b e n  d e r  V o l l v e r s a m m l u n g

  1. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und gibt Richtlinien für die Arbeit des Diözesankomitees vor. Die Beschlüsse sind zugleich Grundlage für die Arbeit des Vorstands.
  2. Die Vollversammlung wählt
    a) den Vorstand, 
    b) die sachkundigen Persönlichkeiten,
    c) 3 Vertreter*innen in den Diözesanrat und
    d) 3 Vertreter*innen in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken sowie Delegierte, die das Diözesankomitee in anderen Gremien vertreten,
    e) die Mitglieder der Sachausschüsse.
  3. Die Vollversammlung beschließt über Aufnahmegesuche von Verbänden, Organisationen sowie kirchliche Initiativen.
  4. Die Vollversammlung kann für die Organe und Gremien Geschäftsordnungen erlassen.
  5. Die Vollversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und den Finanzbericht der Geschäftsführung entgegen und ist für die Entlastung des Vorstandes zuständig.
     

§ 8 D e r  V o r s t a n d

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) bis zu zwei Vorsitzenden, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll.
    b) bei der Wahl nur 1 Person, die den Vorsitz inne hat, werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt, von denen nicht mehr als 1 Person ein Mann und nicht mehr als 1 Person eine Frau sein soll,
    c) bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden,
    d) 2 vom Diözesanrat des Bistums Münster gewählte Mitglieder,
    e) die auf Vorschlag des Bischofs von Münster gewählten Geistlichen Leitung
    f) der Geschäftsführung mit beratender Stimme.
  2. Die maximale Anzahl von 13 Vorstandsmitgliedern darf nicht überschritten werden.
  3. Bei der Wahl sind die Vorgaben des § 4, Absatz 4, 5 und 6 zu beachten.
  4. Die zu Wählenden zu a) bzw. b) dürfen nicht dem selben Verband, Organisation bzw. kirchlicher Initiative oder einer Kreis- oder Stadtdekanatskonferenz bzw. dem Komitee der Verbände im Offizialatsbezirk Oldenburg angehören.
  5. Der Vorstand wird mit Ausnahme der Geschäftsführung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahlperiode verkürzt oder verlängert werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird lediglich für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Nr. 1. a) bis e) wird in gesonderten Wahlgängen durchgeführt.
  7. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Diözesankomitees sowie der Vollversammlung. Bei der Wahl des Vorstandes sollen die Mitglieder des Diözesankomitees angemessen berücksichtigt werden.
  8. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  9. Für die Wahl der/des Vorsitzenden ist jedoch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  10.  Die Geistliche Leitung wird nach erfolgter Wahl durch die Vollversammlung vom Bischof ernannt.

§ 9 A u f g a b e n   d e s   V o r s t a n d e s

  1. Der Vorstand
    a) Ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung zuständig.
    b) Ist für alle Fragen zuständig, die ihm diese Satzung überträgt, entscheidet über Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Vollversammlungen zu regeln sind,
    c) schlägt dem bischöflichen Generalvikariat die Geschäftsführung zur Anstellung vor,
    d) beantragt beim bischöflichen Generalvikariat, die erforderlichen Mittel für die laufende Arbeit,
    e) hat der Vollversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit und die Arbeit der Gremien vorzulegen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 10 A u s s c h ü s s e

  1. Die Vollversammlung kann Sachausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung und der Vorstand Ad-hoc-Ausschüsse bilden.
     

§ 11 G e s c h ä f t s s t e l l e  u n d   G e s c h ä f t s f ü h r u n g

  1. Zur Unterstützung der Arbeit stellt das Bistum Münster dem Diözesankomitee eine Geschäftsstelle zur Verfügung und setzt zur Deckung der laufenden Arbeit des Diözesankomitees auf Antrag einen Jahresbetrag im Haushalt der Diözese fest.
  2. Die Geschäftsführung ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe zuständig. Ihr obliegt die Leitung der Geschäftsstelle und die Durchführung der laufenden Geschäfte. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
     

§ 12 P r ä v e n t i o n  g e g e n   s e x u a l i s i e r t e  G e w a l t

Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.

 

§ 13 R e g e l u n g e n  i m  K o n f l i k t f a l l

In Konfliktfällen, vor allem in der Zusammenarbeit der Organe, die nicht vor Ort zu klären sind, ist die  Schiedsstelle des Diözesanrates zuständig.
 

§ 14 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n / I n k r a f t t r e t e n

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Münster.

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Münster zum 01.08.2023 in Kraft.

Münster, 03.07. 2023

+ Dr. Felix Genn

Bischof von Münster

Geschäfts- und Wahlordnung

Geschäfts- und Wahlordnung Diözesankomitee der Katholiken im Bistum Münster

Diese Geschäfts- und Wahlordnung gilt für die Vollversammlung, Organe und Gremien des Diözesankomitees im Bistum Münster und wurde durch die Vollversammlung am 3. Juni 2023 beschlossen.
 

§ 1 Versammlungsleitung und Moderation

Die Versammlungsleitung liegt bei den Vorsitzenden. Dieser können die Moderation der Vollversammlung delegieren. Die Delegation bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.


§ 2  Protokoll

  1. Die Geschäftsführung fertigt das Protokoll der Vollversammlung an.
  2. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
  3. Das Protokoll ist spätestens 8 Wochen nach der Vollversammlung an die Delegierten zu versenden.
  4. Den Mitgliedern des Diözesankomitees wir das Protokoll zur Kenntnis gegeben. Das Protokoll aus nicht öffentlicher Beratung erhalten nur die Delegierten und darf nicht weitergegeben werde.
  5. Einsprüche gegen das Protokoll müssen bis spätestens 12 Wochen nach der Vollversammlung in Textform in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

 

§ 3 Anträge und Initiativanträge

  1. Anträge können von allen Mitgliedern des Diözesankomitees und Delegierten der Vollversammlung gestellt werden.
  2. Die Anträge und Anfragen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Vollversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen.
  3. Spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin der ordentlichen Vollversammlung sind die notwendigen Unterlagen, insbesondere die Anträge, zu versenden.
  4. Initiativanträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dieses bedarf der Zustimmung der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4 Öffentlichkeit

  1. Die Beratungen der Vollversammlung sind öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
  3. Gästen kann durch die Versammlungsleitung Rederecht erteilt werden.
     

§ 5 Regularien

  1. Feststellen der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die Versammlungsleitung.
  2. Festsetzung der endgültigen Tagesordnung. Die Vollversammlung kann auf Antrag darüber entscheiden, dass Tagesordnungspunkte neu aufgenommen, abgesetzt oder in ihrer Reihenfolge umgestellt werden.
  3. Mitteilungen über Einsprüche zum Protokoll der letzten Vollversammlung sowie Entscheidung darüber.

 

§ 6 Beratungsordnung

  1. Die Moderation erteilt das Wort in der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen.
  2. Eine Wortmeldung außerhalb der Reihenfolge ist in das Ermessen der Moderation gestellt, wenn es ihr für einen raschen Fortgang der Beratungen dienlich erscheint.
  3. Mitgliedern des Vorstandes kann Rederecht außerhalb der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen erteilt werden.
  4. Antragsstellende und berichterstattende Personen können sowohl zu Beginn wie auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.
  5. Die Redezeit kann von der Moderation begrenzt werden.
  6. Die Moderation kann Personen, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
  7. Die Versammlungsleitung kann nach dreimaligen Ermahnungen Teilnehmende der Versammlung, die den geregelten Ablauf stören, von den Beratungen ausschließen.
  8. Gegen alle Maßnahmen der Versammlungsleitung ist Widerspruch möglich, dessen Annahme eine 2/3 Mehrheit der Versammlung erfordert.

 

§ 7 Beratungsvorgehen und Abstimmungsregeln

  1. Antragsberechtigt zur Tagesordnung sind alle anwesenden Delegierten der Vollversammlung.
  2. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache zur Abstimmung vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet die Moderation, welches der weitestgehende Antrag ist.
  3. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Moderation fest und gibt es bekannt.

 

§ 8  Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Durch Meldung zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung kann nur stellen, wer nicht unmittelbar zuvor zur Sache gesprochen hat. Hinweise zur Geschäftsordnung sind jederzeit möglich.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Ablauf der Beratung befassen. Dies sind:
    3.1 Antrag auf Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
    3.2 Antrag auf Beschränkung der Redezeit
    3.3 Antrag auf Schluss der Redeliste
    3.4 Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes
    3.5. Antrag auf Überweisung in ein anderes Gremium 
    3.6 Antrag auf Nichtbefassung
    3.7 Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
    3.8 Antrag auf Vertagung der Versammlung
    3.9 Antrag auf geheime Abstimmung
    3.10 Antrag auf Abgabe einer persönlichen Erklärung
  4. Erfolgt bei einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen.

 

§ 9 Wahlen

  1. Zur Durchführung der Wahlen im Rahmen der konstituierenden Vollversammlung bildet der Vorstand einen Wahlausschuss, dem auch die Wahlleitung obliegt.
  2. Im Rahmen von Nachwahlen führt die Moderation die Wahlen durch.
  3. Auf Vorschlag der Wahlleitung werden Wahlhelfende durch die Vollversammlung per Akklamation bestellt.
  4. Die Wahlgänge werden in der Reihenfolge von §8 Absatz 1 a bis e der aktuellen Satzung durchgeführt. Die nachfolgenden Schritte 4. bis 12. sind dabei einzuhalten.
  5. Die Kandidierenden-Liste wird eröffnet; Kandidierenden-Vorschläge werden entgegengenommen. Bei den Wahlen nach § 8 Absatz 1 a und b werden die Listen getrennt nach Geschlechter geführt.
  6. Die vorgeschlagenen Kandidierenden erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind und stellen sich vor.
  7. Die Kandidierenden-Liste wird geschlossen.
  8. Personalbefragung: Aus der Vollversammlung heraus werden die Kandidierende zur Person und zur Sache befragt. Während der Personalbefragung müssen Kandidierende, die für die gleiche Position kandidieren, den Versammlungsraum verlassen.
  9. Personaldebatte: Auf Antrag von mindestens einer anwesenden delegierten Person wird die Personaldebatte, nachdem die kandidierende Person den Versammlungsraum verlassen hat, unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.
  10. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden. Bei Gegenrede zum Antrag auf offene Abstimmung ist geheim abzustimmen.
  11. Gewählt ist, wer in der jeweiligen Liste (§8,1 a und b Satzung) die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  12. Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
  13. Die gewählten Kandidierenden werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen.
  14. Die Amtszeit der Kandidierende beginnt nach Abschluss der laufenden Versammlung.
  15. In Ausnahmefällen können die Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden.

 

§ 10 Ausschüsse und Ad-Hoc-Arbeitsgruppen

  1. Ein Sachausschuss kann in der laufenden Wahlperiode gebildet werden und endet automatisch mit deren Ablauf (analog §1,4 Satzung).
  1. Die Sachausschüsse werden vom Vorstand oder der Vollversammlung vorgeschlagen. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Vollversammlung.
  2. Über die inhaltliche Ausrichtung der Sachauschüsse, die sich an der Christlichen Weltverantwortung orientieren, entscheidet die Vollversammlung.
  3. Zum Einrichten eines Sachausschusses müssen mindestens folgende Punkte gewährleistet sein:
    a) Für jeden Sachausschuss muss es eine Ansprechperson im Vorstand geben. , deren Teilnahme an den Sachauschusssitzungen wünschenswert, aber nicht verpflichtend ist.
    b) Es müssen sich mindestens fünf Mitarbeitende finden, zwei müssen aus der Vollversammlung kommen.
  4. Die Mitglieder der Sachauschüsse bestimmen aus ihrer Mitte je Sitzung eine Moderation und regeln die Protokollführung.
  5. Durch die Geschäftsstelle erfolgt die Versendung von Einladungen, Protokollen sowie die Organisation von (digitalen) Tagungsräumen und die Fahrtkostenerstattung.
  6. Die Sachausschüsse tagen bis zu drei Mal im Jahr in Präsenz und darüber hinaus sind digitale Sitzungen möglich.
  7. Durch ein Mitglied des Sachausschusses erfolgt einmal jährlich mündliche Berichterstattung im Vorstand.
  8. Veröffentlichungen, öffentliche Aussagen, Stellungnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes.
  9. Ad-Hoc-Arbeitsgruppen können zudem von der Vollversammlung und dem Vorstand eingesetzt werden. Mit Erfüllung des Arbeitsauftrags endet deren Tätigkeit.

 

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Vollversammlung am 03.06.2023 in Kraft.
  2. Jede Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Vollversammlung.