In ihrer Herbsttagung in Berlin hat die Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) die Bischöfe dazu aufgefordert, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) zu überarbeiten und bestimmte Passagen zu streichen. „Mit der bereits 2022 erfolgten Neufassung der Grundordnung ist ein dringend notwendiger Paradigmenwechsel – weg von den Loyalitätsobliegenheiten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin zur Dienstgemeinschaft – vollzogen worden“, so Ulrich Vollmer, Vorsitzender des Diözesankomitees im Bistum Münster, der zusammen mit Cornelia Grasshoff, und Jürgen Tausgraf als Münsteraner Delegierte an der Herbst-Vollversammlung teilgenommen hat. Auch die Erwähnung von Ehrenamtlichen als Teil dieser Dienstgemeinschaft werde durchaus begrüßt, „sofern sie nicht der Grundordnung unterstellt werden“.
„Im ersten Artikel der Grundordnung wurden nämlich ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundordnung zugeordnet“, erklärt Vollmer. Diese Neuerung bedeute, dass „nun auch ehrenamtlich Tätige, ohne dass sie in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen und auch, wenn ihnen durch eine Wahl ein Mandat übertragen wurde, der Grundordnung unterliegen. Mit großer Mehrheit hat sich die ZdK-Vollversammlung dagegen ausgesprochen und die Bischöfe aufgefordert, umgehend diesbezügliche Bestimmungen in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes – als auch in den „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ – zu streichen.“
Die Vollversammlung hat darauf verwiesen, dass die „Kirche davon lebt, dass Menschen sich freiwillig engagieren, füreinander einsetzen, ihr Leben und ihren Glauben miteinander teilen. Sehr wichtig sind dafür Ehrenamtliche, die sich in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen, in den katholischen Verbänden und Organisationen mit Freude und Begeisterung, Tatkraft und Kompetenz einbringen und Verantwortung wahrnehmen.“ Damit dieses gelinge, brauche es ein gutes Zusammenwirken der ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden und Leitungsverantwortlichen. „Dieses wichtige Anliegen soll sich auch in der Grundordnung wiederspiegeln“, betont Vollmer. Das ZdK hat es so formuliert: „… zur Dienstgemeinschaft gehören auch ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, die jedoch nicht der Grundordnung unterliegen … .“